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Einkaufsbedingungen

der Firma Jebens GmbH Daimlerstraße 35-37, 70825 Korntal-Münchingen

Mitarbeiter Vertrieb: Christina Staudt
Telefon: +49 (711) 8002145
PC-Fax: +49 (711) 80022145
E-Mail: Christina.Staudt@jebens.dillinger.biz

Datum: 02.10.2025
Datei: Dokument13

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an uns gegenüber dem Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

1. Nur schriftlich, auch fernschriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangeben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb einer Woche ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. In dem Fall, dass uns die Bestätigung des Lieferanten nach Ablauf dieser Frist zugeht, sind wir nicht mehr an die Bestellung gebunden.

3. Abweichungen gegenüber unserer Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.

III. Zeichnungen, Fertigungsmittel, ähnliche Unterlagen; Halbfertig- und Fertigprodukte

Zeichnungen, Fertigungsmittel (z.B. Werkzeuge, Muster, Modelle), Marken und Aufmachungen oder Ähnliches, sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung herausgegeben, übereignet oder sonst belastet werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung und für uns kostenfrei an uns zurückzugeben. Mit von uns überlassenen vorgenannten Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse sowie in unserem Eigentum stehende Halbfertig- oder Fertigprodukte sowie sonstige Sachen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte herausgegeben, übereignet oder sonst belastet werden. Ziffer XI. gilt entsprechend.

IV. Lieferung und Leistung, Fristen und Termine

1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.

2. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er trotz Mahnung und Nachfristsetzung die demnach gesetzte nach den Umständen angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Wir behalten uns vor, daneben eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro vollendetem Verzugstag , jedoch in einer maximalen Höhe von 5,0% der Auftragssumme, zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.

4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

5. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Bei Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Die Zahlung der Rechnung wird dann ebenfalls erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorgenommen.

V. Versand

1. Etwaige durch Nichtbeachtung der nachfolgenden Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.

2. Straßentransporte werden in unserem Werk nur montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr angenommen.

3. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

4. Für jede Sendung sind uns unverzüglich nach Abgang Versandpapiere in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Teillieferungen sind in den Versandpapieren ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.

6. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas andere vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

7. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer und die Artikelnummer des Lieferanten anzugeben. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

VI. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE- Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

2. Der Lieferant hat zur Sicherheit der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.

3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Treten gleichartige Mängel bei mehr als fünf Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen, sowie die gesetzlich und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

4. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.

VII. Preise und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.Sie schließen Nachforderungen aller Art aus.

2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.

3. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.

4. Rechnungen sind gesondert, also nicht zusammen mit der Lieferung, bei uns einzureichen. Sie müssen die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Kontonummer, auf die die Zahlung zu leisten ist, enthalten.

5. Wir bezahlen maschinell ab Datumstempel Rechnungseingang Jebens GmbH innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Zahlungsauftrag erhalten hat. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. Nachnahmen können nicht eingelöst werden. Wird eine Rechnung neu ausgestellt, ist zu beachten, dass die Zahlungsbedingungen erst mit Eingang der neu ausgestellten Rechnung gültig sind.

6. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.

7. Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Die Lieferung oder Leistung hat bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck zu entsprechen. Hat der Lieferant nach von uns bereitgestellten Plänen, Zeichnungen und ähnlichen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.

2. 2.Offene Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung werden dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns, angezeigt. Nr. V 4 gilt entsprechend.

3. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gegeben. Das Wahlrecht hieran steht uns zu. Der Lieferant hat die Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch so weit bei uns anfallend, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadenersatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns den unmittelbar und / oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

4. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt grundsätzlich drei Jahre ab der Übergabe oder Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart worden ist, ab der Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden und wir dem Lieferanten dies in der Bestellung mitgeteilt haben. Werden wir aufgrund eines Rückgriffs iSd § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.

5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

6. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.

7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.

8. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war.

9. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

IX. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schurzrechte verletzt werden. Es ist dem Lieferanten ausdrücklich untersagt, sich direkt an unsere Kunden zu wenden und zu uns in Konkurrenz zu treten.

X. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XI. Verwahrung / Eigentum

Beigestelltes Material (insbesonders Halbfertig- und Fertigprodukte gemäß obiger Ziffer III.) bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, werden im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum; der Lieferant erklärt insoweit bereits vorab seine Zustimmung zum Eigentumsüberang auf uns, soweit ihm Eigentumsrechte an diesen Sachen und Gegenständen zustehen. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XII. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekanntwerden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

4. Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Ablieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Stuttgart.

5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Stuttgart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.

6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.